Hi weiss jemand ob http:deise Seite hier beimn download legal oder illegal ist?
Gratis ist das downloaden schon deswegen frag ich.
Legal oder illegal
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Da iCarly sowieso im FreeTV läuft, wirds legal sein
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Ich denke, es ist legal (danke, Ich suche icarlyfolgen schon seit Ewigkeiten^^ )
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Ok thx steht ja auch nix von illegal und so und wes gibt ne menge videos bei youtube wo ich dies gesehen habe nasonsten wären sie sicher schon längst gesperrt.
ich habe mir immer welche bei youtube gedownloadet dass aber immer in 3 teilen(leider) und hier gibts viel mehr:) -
Ich denke das solche TV Mitschnitte für den privaten Gebrauch legal ist, aber wenn die Daten irgendwie an Dritte verteilt werden ist es illegal. Und die könnten vllt. auch das Video etwas modifiziert (Ton, Bild) haben, YouTube reagiert da meistens ziemlich schnell...
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Es st eigentlich nur illegal, wenn du es verkaufen würdest.....aber dass ist schon ziemlich rechtliche grauzone.....
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Dies ist eindeutig ILLEGAL
denn:
1.Diese Folgen sind Uhrheberrechtlich von nickelodeon geschützt
na das ist eigentlich der Hauptgrund -
Zitat von § 53 UrhG
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.
das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch1.
zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahlherzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigunga)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.Kurz: nach § 53 UhrG ist es zu privaten zwecken durch eine natürliche Person erlaubt eine Aufnahme zu erstellen, der öffentlichkeit, egal ob gegen entgeld oder nicht, zugänglich zu machen, aber nicht.
Zitat
Du darfst aber auch für beliebige andere (fremde) Leute Kopien davon
herstellen, wenn(!) sie danach fragen. Das Recht auf eine Privatkopie
hat jeder, und er kann jeden anderen darum bitten, ihm so eine Kopie zu
erstellen, dazu muß er (meist) nicht einmal über eine eigene Vorlage verfügen. Du kannst also durchaus völlig legal die ganze Welt mit Kopien
versorgen, lediglich der Weg, wie Du das erreichst, kann einmal legal
(auf Anfrage) und einmal illegal (öffentliches Angebot) sein.->Illegal.
E: Ordentliche Begründung ahoi 8-)
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ok thx was heisst dass mit 2 jahre muss es 2 jahre alt sein?
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Ob es nun legal oder illlegal sein mag, keiner wird dich verhaften, wenn du eine solche Seite gründest oder nutzt.
Und dies ist nicht die einzige iCarly-Site, es gibt viel mehr davon, deshalb bin ich für legal. YouTube-User dürften sonst auch kaum bis gar keine Folgen von z.B. Pokémon online stellen und tun's trotzden. Und? Ist irgendjemand deswegen wütend? Nein. -
ist das doenloaden von youtube legal oder illegal und wenn ich mich bei youtube anmelde kann ich dann ärger wegen dem downloaden kriegen
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Kommt drauf an, was du lädst.
Solange der Künstler es nicht irgendwie vermarktet, darfste es runterladen, wenn es was mit der Gema zu tun hat, lass die Finger davon -
also kann ich mich anmelden ok
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Also es ist illegal
weil es ist so
Super RTL muss sich von dem macher (in diesem Falle nikelodeon)
die Rechte kaufen um dies auszustrahlen.
Nickelodeon musste natürlich keine Rechte bezahlen daher es icarly selber gemacht hat
Dies ist ILLEGAL ich kenne auch einen der dies gemacht hat dann erwischt worden ist und dann musste er 15.000€ Strafe zahlen -
its a me pikachu weißt du wie das mit youtube ist
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was nun legal oder illegal
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ja will ich auch wissen aber auch das mit youtube
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So, um mal Klartext zu reden, Monster hunter gamer: Melde dich einfach bei YouTube an und dann kannst du ja weitersehen, ob du was downloaden willst oder nicht. Bei Liedern wird dich KEINER verhaften, es gibt dafür extra Downloader. Bei Filmen sicherlich auch nicht, aber da würde ich schon viel näher hinsehen, falls du das wirklich tun wollen solltest.
Rayquaza7: Legal. Die angesprochene iCarly-Site verwaltet die Videos auch nicht und nur durchs Verlinken passiert nichts Schlimmes. Und es gibt so viele Folgen, die online sind, auch von Pokémon, da stört's niemanden, wenn da eine Folge mehr dazukommt. Und Einspruch hat noch niemand erhoben.
Fazit: Tu es einfach, wenn du willst. -
So, um mal Klartext zu reden, Monster hunter gamer: Melde dich einfach bei YouTube an und dann kannst du ja weitersehen, ob du was downloaden willst oder nicht. Bei Liedern wird dich KEINER verhaften, es gibt dafür extra Downloader. Bei Filmen sicherlich auch nicht, aber da würde ich schon viel näher hinsehen, falls du das wirklich tun wollen solltest.
Wenn das Video urheberrechtlich geschützt ist, ist das runterladen der MP3 illegal. Und die Downloader sind legal, aber das runterladen solches Materials ist illegal.
e:/ Mit "solchen Material" meine ich, was urheberrechtlich geschützt ist . Necro: Word.
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Und warum gibt es dann legale Downloader, wenn man sie nicht legal einsetzen darf, lol?