Vielleicht den das die vor hatten die mit den Teilen zu Tode zu prügeln ?
Ich glaube fast, du verwechselst da was. Bei der Frage, ob Haftgründe vorliegen, geht es weniger um den späteren Prozess, sondern darum, ob die Tatverdächtigen in Untersuchungshaft genommen werden sollten. Dafür muss einer der in § 112 bzw. § 112a StPO normierten Haftgründe vorliegen, namentlich also die Flucht bzw. Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr (dass also zu befürchten ist, dass der Beschuldigte auf Beweismittel oder Zeugen einwirkt) oder die Wiederholungsgefahr. Die Fluchtgefahr muss über Indizien abgeklärt werden, ist aber generell bei Blick auf die Lebensumstände der Beschuldigten und die Höhe der zu erwartenden Strafe wohl als gering einzuschätzen, ebenso die Verdunkelungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich nur dort, wo der Beschuldigte bereits vor dieser Tat wiederholt gleichartige Verbrechen/Vergehen begangen hat, was wohl hier auch nicht zutrifft.
Allerdings hat der Haftgrund nichts damit zu tun, ob ein Verdächtiger später veurteilt wird. Als Nächstes wird trotzdem ganz normal (anscheinend durch den Staatsschutz) ermittelt und die Tat zur Anklage gebracht werden. Von einem "laufen lassen" kann also keine Rede sein, ich sehe aber, wie die Begrifflichkeiten verwirrend sein können.