Im Zuge der Diskussion um die Todesstrafe kam auch die Frage auf, wie die Tötung eines Menschen im Zuge von Notwehr und Nothilfe zu bewerten sei. Im Folgenden werde ich nur noch von Notwehr sprechen, jedoch sei angemerkt, dass sich sämtliche Aussagen, sofern nicht anders angemerkt, auch auf Nothilfe beziehen.
Auch wenn es trocken sein mag, ist es natürlich durchaus gut zu wissen, wovon überhaupt geredet wird, da ist die gesetzliche Grundlage schonmal ein Anfang. In Deutschland behandeln §227 des BGB und §32 des StGB das Thema Notwehr, fast wortgleich heißt es dort:
Zitat von §227 BGBNotwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Ähnliche Paragraphen gibt es in Österreich und der Schweiz, es geht also darum einen Angriff abzuwehren.
Nun kann man den trockenen Gesetzestext gut auseinanderpflücken: Wieweit zum Beispiel geht "diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff von sich [...] abzuwenden"? Als Faustregel gilt hierbei: Eine Eskalationsstufe höher als der Angreifer. Man darf also den unbewaffneten Angreifer nicht einfach über den Haufen schießen. Auch die Frage, wann denn die Verteidigung nun tatsächlich erforderlich ist, ist durch den Gesetzestext nicht eindeutig geklärt. Reicht die bloße Androhung von Gewalt schon aus? Unt wie sieht es eigentlich aus, wenn Nothilfe unter falschen Annahmen geleistet wird?
Womit wir schon bei Fragen zu dem Thema angelangt wären:
Wie weit darf Notwehr gehen?
Wann darf Notwehr eingesetzt werden?
Wart ihr vielleicht selbst schon einmal in einer Lage, in der ihr zu Notwehr greifen oder Nothilfe leisten musstet?
Und die Frage, die diesen Thread quasi begründet: Hat man das Recht in Notwehr zu töten?
Meine Meinung zu den Fragen:
Notwehr darf so weit gehen, wie es notwendig ist, um den Angriff zu unterbinden und die Gefahr zu bannen. Klar, eine schwammige Formulierung, aber die Grenze ist nunmal unscharf. Im Grunde könnte man sagen: Soviel wie nötig, so wenig wie möglich. Das schließt natürlich die Wahl eines geeigneten Mittels ein, vor allem ist aber wichtig vom Angreifer abzulassen, wenn dieser nicht mehr fähig oder willens ist den Angriff fortzuführen.
Die Frage ab wann ist dann schon schwieriger zu klären. Spätestens natürlich, wenn der potenzielle Angreifer zum tatsächlichen Angreifer wird, sicher aber auch schon davor. Wann genau lässt sich aber schwer einschätzen.
Selbst war ich noch nicht zu Notwehr oder Nothilfe gezwungen, da ich nicht grad ein Koloss bin, ist das wohl auch besser so.
Zuletzt natürlich zur Frage mit der alles begonnen hat: Hat man das Recht in Notwehr zu töten? Hier habe ich für mich eine recht klare Antwort gefunden: Nein, das Recht hat man nicht. Das heißt nicht, dass man keine Maßnahmen ergreifen darf, die höchstwahrscheinlich zum Tod des Angreifers führen, wenn sie erforderlich sein sollten um den Angriff zu beenden. Aber das Recht sollte man nicht haben. Das Ziel von Notwehr muss immer die Unterbindung des Angriffs bleiben. In meinen Augen gibt es keine Situation, in der einzig der Tod des Angreifers die Gefahr abwenden würde.
Nun bin ich auf weitere Meinungen gespannt.