Call-In-Sendungen aus Artikel 5 des Grundgesetzes entfernt
Am Anfang des neuen Jahrtausends waren sie die Cashcow schlechthin: Call-In-Gewinnspiele. 9Live und Co. ließen ihre Zuschauer nach Fehlern suchen, Liter zusammenzählen und Gesichter in Kaffeebohnen suchen. Immer wieder wurde den Anrufern suggeriert, dass sie mit jedem Anruf im Studio landen könnten. Da Call-In-Sendungen über das Medium Fernsehen betrieben wurden und somit immer unter den besonderen Schutz des Artikel 5 unseres Grundgesetzes fielen - dem Recht auf Freiheit und Unabhängigkeit der Medien und der Berichtserstattung - waren die Handlungsmöglichkeiten der Landesmedienanstalten immer extrem begrenzt.
Doch seitdem 9Live und seine Ableger zum 1. Juni 2011 aus dem Verkehr gezogen wurden, hat sich in dieser Hinsicht viel getan. Die verbliebenen Call-In-Sendungen auf SPORT1 oder Folx TV werden in Zukunft wenig zu lachen haben: Es wurde beschlossen, jegliche Call-In-Sendungen aus dem Artikel 5 des Grundgesetzes zu entfernen und unter das Glücksspielgesetz zu stellen. Von nun an wird Fernsehen dieser Art scharf von den Landesmedienanstalten beaufsichtigt und muss sich den im normalen Geschäftsleben geltenden Vorschriften stellen. Ein Schlag ins Gesicht für alle Betreiber - und ein großer Tag für alle Kritiker.