Ding ist: Selbst wenn das für ihn derzeit keine Konsequenzen hat, macht eine Anzeige zumindest Sinn, sodass es dokumentiert ist, oder? Wie verhält sich das in der Schweiz? Ich kenne leider seinen Namen nicht, könnte der Polizei aber das Grundstück zeigen, wo ich ihn antraf.
Oder lieber sein lassen und ihm aus dem Weg gehen (wir laufen da ohnehin kaum durch), da er sich ernsthaft rächen könnte?
Wurdest du durch den Vorfall in Angst oder Schrecken versetzt, könnte es sich allenfalls um eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB halten. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt, d.h. der Täter wird nur dann verfolgt, wenn du als Geschädigter das verlangst. Du kannst bei der Polizei auch eine Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft aufgeben, falls du die Person nicht identifizieren kannst; die Polizei wird dann weitere Nachforschungen bezüglich der Person anstellen. Du wirst danach vermutlich zum Vorfall einvernommen und musst allenfalls eine Beschreibung des Täters und des Tatortes abgeben, ansonsten sollte sich dein bürokratischer Aufwand jedoch in Grenzen halten. Insbesondere hast du als Geschädigter in dieser Phase kein Kostenrisiko. Konstituierst du dich als Privatkläger, wirst du zudem über den Ausgang des Verfahrens informiert, kannst Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge stellen.
Zu beachten ist insbesondere, dass auch der Beschuldigte Einsicht in die Verfahrensakten nehmen darf. Das heisst, er erfährt, wer ihn wieso angezeigt hat. Eine Anonymisierung der Verfahrensakten ist allenfalls möglich, wenn du glaubhaft machst, dass dir andernfalls eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht.
Ob sich eine Anzeige "lohnt" kann und will ich dir jedoch nicht sagen, ohne die Umstände näher zu kennen.