Beiträge von Juan

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    Ich würde nun gerne einmal meinen Senf hinzugeben:


    Dazu sei gesagt, dass ich nicht weiß worüber du dich hier aufregst, immerhin wird die Mindeststrafe auf 2 Jahre festgesetzt. Dies hat dann zur Folge, dass eine Bewährungsstrafe so gut wie ausgeschlossen ist, da nur Strafen bis 2 Jahre auf Bewährung ausgesetzt werden können, §56 Abs. 2 StGB.
    Dies ist meiner Erfahrung nach sehr selten der Fall, da man als Täter schon sehr begabt sein muss einerseits sich für einen besonders schweren Fall zu qualifizieren, diesen aber so "sanft" zu begehen, dass man mit der Mindeststrafe davon kommt.


    Zudem sollte dir aufgefallen sein, dass bei diesem Straftatbestand keine Höchststrafe festgesetzt wurde. Das bedeutet gem. § 38 Abs. 2 StGB, dass die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, was dem Richter einen weitreichenden Beurteilungsspielraum zulässt, wenn man bedenkt.


    Desweiteren verschweigst du, dass es gesetzlich noch härtere Sanktionen gibt und zwar in den Absätzen 7 und 8 derselben Norm, nämlich wenn der Täter bei der Tat eine Waffe/gefährliches Werkzeug bei sich führt oder das Opfer schwer verletzt bzw. wenn er eine Waffe/gefährliches Werkzeug verwendet oder das Opfer schwer misshandelt bzw. in Lebensgefahr bringt. Dies führt dann zu einer Anhebung der Mindeststrafe auf 3 (Absatz 7) bzw. 5 Jahre (Absatz 8). Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber hier das richtige Gespür für die Strafzumessung gehabt.

    Ein bisschen weniger Polemik tut es auch. Ich finde es sehr bedauerlich, dass du hier auf den Richter einschlägst ohne die Faktenlage zu kennen. Richter müssen sich nun mal an die aktuelle Gesetzeslage halten. Die besagt, dass Ausländer nicht abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen die Todesstrafe droht. (§ 60 Abs. 2 AufenthG iVm § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist wohl das anzuwendende Gesetz. Sollte ich mich irren, sind Korrekturen gerne gesehen.)
    Dies ist, soweit ich mich richtig erinnere, u.A. Folge des Verbots der Todesstrafe. (Und natürlich die Unterschrift internationaler Verträge, bspw. der Genfer Konvention.)
    Es gibt durchaus Mittel diese Hindernisse zu Umgehen, wie die im von dir angeführten Artikel erwähnten völkerrechtlichen verbindlichen Zusicherung. Auch die Erklärung Tunesiens zum sicheren Herkunftsland, wäre eine Möglichkeit, die aber im Bundesrat gescheitert ist. Bleibt zu hoffen, dass besagter Mann in Abschiebehaft sitzt, bzw. von unseren Sicherheitsbehörden ausreichend beschattet wird.


    Um es nochmal klarzustellen, dieser Fall ist kein Problem mit der "Kuscheljustiz" in Deutschland, das ist aktuell geltendes Recht. Wenn du die aktuelle Gesetzeslage nicht ausreichend findest, solltest du dich an die richtige Stelle wenden, den Gesetzgeber. Bedeutet konkret: Bei der nächsten Bundestags- und Landtagswahl schonmal nicht die Grünen wählen.

    So kommen wir nun zu meiner (unqualifizierten) Bewertung:



    Ich, Mitglied von 187 Stahlosbande vergebe hiermit folgende Punkte:


    Abgabe 3: 5 Punkte
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    MiloticStahlos

    Name: Juan
    Disziplinen: CP-Wifi (ganz gut), Rocket League (war mal Challenger I, aber die Ranks haben sich wohl grundlegend geändert), Schach & 4 gewinnt (zur Not)
    Abwesenheit:bis 20.06.; evtl. letzte Augustwoche/Anfang September eingeschränkt aktiv wg. Klausurvorbereitungen